AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Jahreszeitenprogramm Biosphärenpark Salzburger Lungau

 

  1. Geltung

Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein Regionalentwicklung Lungau (Veranstaltungen mit Biosphärenpark Rangern, Fexen, sowie externen Vortragenden) in Folge Auftragnehmer (AN) genannt und dem Auftraggeber (AG). Von Seiten des AN werden geführte Wander- und Radtouren sowie Bildungsveranstaltungen im Biosphärenpark Salzburger Lungau durchgeführt. Für die administrativen Angelegenheiten, Veranstaltungsplanung und Einhaltung des Programms udgl. bedient sich der AN des Biosphärenparkmanagements Salzburger Lungau. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit der Buchung eines Programms als mitvereinbart.

  • Diese AGB gelten gegenüber AG, die Unternehmer sind, uneingeschränkt. Ist der AG Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, gelten die AGB insoweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt.
  • Wenn der AG die Leistungen des AN nicht für sich selbst, sondern für dritte Personen (in Folge „Teilnehmende“ bucht, verpflichtet sich der AG dazu, die Teilnehmenden zur Einhaltung der unter Punkt 6 der AGB geregelten Rechte und Pflichten anzuleiten.

 

  1. Vertragsschluss
  • Eine Buchungsanfrage an den AN kann mittels E-Mail oder Telefon an den Biosphärenpark Salzburger Lungau, oder die Ferienregion Lungau erfolgen.
  • Der AG erhält binnen 7 Tagen nach Empfang der Buchungsanfrage ein schriftliches Angebot, aus dem die vereinbarten Leistungen und die Kosten ersichtlich sind. Das Angebot ist vom AG zu unterfertigen und in Pdf an den AN zurückzusenden. Ist der AG Unternehmer, so hat die Unterfertigung firmenmäßig zu erfolgen. Dadurch kommt der Vertrag zu Stande.
  • Die auf der Website des Biosphärenpark Salzburger Lungau oder auf der Website der Ferienregion unter Veranstaltungskalender veröffentlichten Angebote können direkt über die Website gebucht werden. Durch die Bestätigung mit den gegenständlichen AGB einverstanden zu sein und das Versenden des Buchungsformulars an den AN, kommt der Vertrag rechtsgültig zu Stande. Eine Anmeldung ist auch telefonisch oder per Mail möglich. Nach erfolgreicher Anmeldung wird eine schriftliche Buchungsbestätigung mit allen Detailinformationen zum gebuchten Programm per Mail übermittelt. Festgehalten wird, dass der AN nicht zur Annahme einer Buchungsanfrage verpflichtet ist und eine solche ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
  • Die Veranstaltungen finden ab einer für das jeweilige Programm festgelegten Mindestteilnehmendenzahl statt. Sollte bis 15 Uhr des Vortages die erforderliche Anzahl an Teilnehmenden nicht erreicht, oder Schlechtwetterprognosen vorliegen, so ist der AN berechtigt die Veranstaltungen für den nächsten Tag abzusagen und die bereits angemeldeten Teilnehmenden umgehend telefonisch bzw. via E-Mail zu kontaktieren. Sohin sind die angemeldeten Teilnehmenden angehalten bis 17 Uhr des Vortages ihre Mailbox und Mobilbox auf mögliche Nachrichten des AN hin zu kontrollieren.

 

  1. Leistungsinhalt/Einschränkung der Leistung
  • Von Seiten des AN werden Veranstaltungen unterschiedlichster Art angeboten. Diese reichen vom geführten Erkunden des Biosphärenparks bis hin zu Kurs-, Bildungsangeboten und Workshops.
  • Der Beginn und das Ende der Veranstaltung sowie der genaue Treffpunkt, die Kontaktdaten der Ansprechpersonen und der Inhalt der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot, welches von Seiten des AN an den AG übermittelt wurde.
  • Mangels einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung übernimmt es der zuständige Ranger/Fex mit einem vom AG Bevollmächtigten oder den Teilnehmenden vor Ort den Inhalt des Programms zu vereinbaren.
  • Wurden keine bestimmten Leistungen vereinbart, wird der Ranger/Fex nach eigenem Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen und örtlichen Rahmens gestalten.
  • Der Ranger/Fex ist berechtigt, den AG oder einzelne Teilnehmende von seinen Leistungen auszuschließen, das Programm abzusagen oder abzubrechen, wenn die Leistungserbringung für den Ranger/Fex wegen eines Verhaltens des AG oder eines sonstigen Teilnehmenden oder übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsums einer solchen Person unzumutbar ist.
  • Aufgrund höherer Gewalt oder wetterbedingt (z.B. Gewitter, Hochwasser, Hitze, Lawinengefahr, Sturm- oder Wetterwarnungen) kann der Ranger/Fex die Leistungen einschränken, nach eigenem Ermessen abändern oder ganz absagen.

 

  1. Entgelt
  • Das für die Erbringung der Leistungen geschuldete Entgelt ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des AN.
  • Das Entgelt ist vor Veranstaltungsbeginn fällig. Die Bezahlung der Veranstaltung erfolgt vor Ort in bar. Alle Kosten verstehen sich inkl. Steuern und Abgaben. Da die Fälligkeit des Entgeltes vor Leistungserbringung vereinbart ist, ist der AN berechtigt, den AG und sonstige Teilnehmende von der Leistungserbringung auszuschließen, wenn der fällige Betrag vor Beginn der Leistungen noch nicht bezahlt wurde.
  • Ist der AN umsatzsteuerpflichtig, so hat der AG das vereinbarte Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen, sofern nicht aufgrund innergemeinschaftlicher Ausnahmeregelungen anders gilt.
  • Ist der AN Kleinstunternehmer im Sinne von § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz, so hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung mitzuteilen.
  • Unterbleibt die Leistung ganz oder teilweise aus Gründen, die unter 3.5., 3.6. oder 6.7., 7.1, fallen, so berührt dies die Höhe des vereinbarten Entgeltes nicht. Bereits bezahltes Entgelt ist in diesen Fällen nicht rückforderbar.
  • Kinder unter 7 Jahren sind frei, Kinder bis 14 Jahre zahlen die Hälfte. Ermäßigte Gruppentickets gibt es bei Voranmeldung ab 10 Personen. Der Preis der Veranstaltung reduziert sich pro Person um € 2,00. Alle Leistungen sind von der LungauCard, Studierenden-, sowie Seniorenermäßigungen ausgenommen.

 

  1. Stornobedingungen
  • Der AG und die Teilnehmenden sind grundsätzlich an die gebuchten Leistungen gebunden. Der AN räumt dem AG aber ein eingeschränktes Stornierungsrecht ein.
  • Das Rücktrittsrecht für Verbraucher gem. § 11ff FAGG bleibt davon unberührt.
  • Der AG hat dem AN keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Stornierung bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin beim AN einlangt.
  • Storniert der AG zwischen 3 und 14 Tage vor dem vereinbarten Termin eine Veranstaltung, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen.
  • Storniert der AG weniger als 3 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. In diesen Fällen ist es fast ausgeschlossen, einen anderen Auftrag anzunehmen. Außerdem hat der AN zu diesem Zeitpunkt auch bereits einen wesentlichen Aufwand in die Vorbereitung der Leistung investiert. Stornierungstag und vereinbarter Leistungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets der Zugang der Stornierung beim AN.
  • Die Stornierungsgebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig von Verschulden oder einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen sind.
  • Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne Absage und pro Teilnehmenden zu entrichten

 

  1. Pflichten des AG
  • Den AG treffen folgende Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten:
    • Das schriftliche Angebot ist vom AG in Bezug auf die für die gebuchte Leistung notwendige und vorausgesetzte Fitness aufmerksam zu lesen.
    • Der Ranger/Fex wird vor Beginn der Veranstaltung den Inhalt, die Dauer und den Ablauf dieser erklären. Sollte der AG oder ein Teilnehmender des Programms Bedenken haben, dass sie am Programm oder Teilen von diesem etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den Ranger/Fex umgehend zu informieren. Die Beurteilung darüber, ob der AG oder die Teilnehmenden an einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind, obliegt jedem AG und jedem Teilnehmenden selbst. Der Ranger/Fex geht davon aus, dass der AG und die Teilnehmenden die geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des Rangers/Fexes bewältigen können. Sollte der AG oder ein Teilnehmender sich nicht dazu in der Lage fühlen, oder sich während des Programmes solche Bedenken ergeben, sind der AG und der jeweilige Teilnehmende verpflichtet, den Ranger/Fex darüber zu informieren. Dasselbe gilt auch für persönliche Ängste des AG.
    • Den Anweisungen des AN betreffend Sicherheitsvorkehrungen, Zusammenbleiben der Gruppe und Verhalten des AG und der sonstigen Teilnehmenden ist Folge zu leisten.
    • Der AG ist dafür verantwortlich, dass auch die sonstigen Teilnehmenden ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem AN nachkommen.
    • Persönliche Befindlichkeiten des AG und der sonstigen Teilnehmenden werden vom AN berücksichtigt. Ein Anspruch auf Rückerstattung wegen nur teilweiser oder gar keiner Inanspruchnahme der Leistung aufgrund des eigenen Fitnesszustandes oder wegen persönlicher Ängste besteht nicht.
    • Kann der AG oder ein Teilnehmender voraussichtlich nicht rechtszeitig zum vereinbarten Beginn der Tour erscheinen, sind der AG oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den Ranger/Fex oder die zuständige Ansprechperson umgehend nach Bekanntwerden eines Hinderungsgrundes über die voraussichtliche Dauer der Verspätung telefonisch zu informieren.
  • Der Ranger/Fex wird zumindest 10 Minuten nach dem vereinbarten Programmbeginn zuwarten. Die Wartezeit des Rangers/Fexes wird in den Fällen des Punktes 6.1.6. in die vereinbarte Führungsdauer eingerechnet.
  • Erfolgt bis 10 Minuten nach dem vereinbarten Programmbeginn keine Information an den Ranger/Fex bzw. die im Angebot genannte Ansprechperson, so ist diese nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der Ranger/Fex ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in voller Höhe.
  • Sollte sich der Ranger/Fex verspäten, wird er umgehend das Biosphärenparkmanagement darüber informieren. Der AG und die Teilnehmenden sind verpflichtet, im Falle einer Verspätung des Rangers/Fexes zumindest 10 Minuten auf ihn zu warten.
  • Der AG oder ein von ihm Bevollmächtigter wird die Teilnehmenden anweisen, die zeitlichen Vorgaben der Führung (Rückkehrzeiten) und die organisatorischen Vorgaben des Rangers/Fexes (Zusammenbleiben der Gruppe, Vermeidung von Gefahrenstellen, Ablegen von gefährlichen Gegenständen usw.) einzuhalten.
  • Die Teilnahme an allen Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr! Für Unfälle jeglicher Art wird keine Haftung übernommen! Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erziehungsberechtigte bzw. deren Bevollmächtigte übernehmen die Aufsichtspflicht und Verantwortung für ihre begleitenden minderjährigen Kinder.
  • Bei fehlenden oder falschen Angaben, störendem Verhalten des Teilnehmenden, falscher Selbsteinschätzung oder unzureichender Ausrüstung des Teilnehmenden kann die Programmleitung eine Teilnahme verwehren, das Programm dementsprechend anpassen oder abbrechen. Ausschlüsse von Teilnehmenden aufgrund mangelnder Ausrüstung, störendem Verhalten, sowie, Änderungen oder ein Abbruch des Programms lösen keine Ersatzansprüche oder Preisminderungen des AN aus.
  • Die Teilnehmenden verpflichten sich die in der Programmbeschreibung angegebenen Ausrüstungshinweise zu berücksichtigen und mit angemessener Ausrüstung zu den Programmen zu erscheinen. Weiters bestätigen die Teilnehmenden, dass sich die Rettungskette bei Unfällen und Notfällen auf Grund des teilweise eingeschränkten Mobilfunkempfangs in Teilen des Biosphärenparks verzögern kann.

 

  1. Hunde
  • Hunde müssen telefonisch angemeldet werden und sind nur nach Abstimmung mit dem Ranger/Fex erlaubt, wenn sich deren Anwesenheit nicht negativ auf den Ablauf des Programmes auswirkt. Mitgeführte Hunde müssen an der Leine geführt werden und es sind die relevanten Bestimmungen einzuhalten. Bei Programmen durch Almgebiete, sowie Radtouren sind Hunde ausgeschlossen. Dem Ranger/Fex ist es vorbehalten, zu jedem Zeitpunkt des Programmes aus den genannten Gründen (Sicherheitsgründen, negative Auswirkungen auf den Programmablauf udgl.) einen Ausschluss vom Programm auszusprechen.

 

  1. Auftragnehmer:
  • Der AN bietet die Möglichkeit Wander-, Radtouren udgl. sowie Bildungsveranstaltung zu buchen und stellt die Ranger, Fexen und externe Vortragende für diese Programme zur Verfügung. Der AG hat jedoch keinen Anspruch auf einen konkreten Ranger, Fex oder Vortragenden, wenn der „Vorgesehene“ verhindert ist.
  • Wird die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht, kann die Veranstaltung bis zum Vortag 17:00 Uhr abgesagt werden. Sollte es zu kurzfristigen Änderungen oder einer Absage der Veranstaltung kommen, etwa auf Grund zu geringer Teilnehmendenzahl, aus witterungs- oder krankheitsbedingten Gründen, werden angemeldete Teilnehmende telefonisch kontaktiert. Aus diesem Grund ist die Hinterlegung der Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail) notwendig.
  • Für aus Wetter- oder Sicherheitsgründen geänderten Veranstaltungsinhalten, abgesagten oder frühzeitig beendeten Veranstaltungen können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

 

  1. Haftung
  • Wenn das Programm unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen und Beförderungsmitteln oder Sportgeräten erfolgt, werden der AG und die Teilnehmenden vor der Benutzung über die Verwendung kurz eingewiesen. Der AG und die Teilnehmenden sind verpflichtet, den Einweisungen Folge zu leisten und die Bedienungsanleitungen strikt zu beachten. Eine Haftung bei Nichteinhaltung von Einweisungen und Bedienungsanleitungen ist ausgeschlossen.
  • Eine Haftung des AN für Schäden des AGs oder Teilnehmenden, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken und bei Teilnahme an Verkostungen während Veranstaltungen resultieren ist ausgeschlossen.
  • Der AN haftet nicht für eine (teilweise) Undurchführbarkeit oder ungeplante Unterbrechung oder Verzögerung der Führung oder Veranstaltung, wenn der Grund dafür nicht in seiner Sphäre liegt. Der AN (Ranger/Fex) ist berechtigt, die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder Beendigung der Führung aus seiner Sicht nicht möglich ist.
  • Der AG und die Teilnehmenden werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des AG während der Führungen oder Veranstaltungen sind ohne Einwilligung des AN untersagt.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • Erfüllungsort des Vertrages ist jener Ort an dem die Führung durchgeführt werden soll.
  • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ist der Sitz des AN (Markt 89, 5570 Mauterndorf), soweit nicht § 14 KSchG anzuwenden ist.
  • Es wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.